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Stadt Langenzenn (Druckversion)

Wassergebührensatzung

Zusammenfassung mit Rechtsstand 1. Januar 2019 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Langenzenn (BGS-WAS)

Unter Berücksichtigung folgender Satzungsänderungen:

Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Langenzenn durch die Satzung zur Anpassung des Gemeinderechts an den EURO und weitere Änderungen vom
04. Januar 2002 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 1/2002)

Fünfte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der
Stadt Langenzenn vom 16. Oktober 2003 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 21/2003)

Sechste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Langenzenn vom 08. Dezember 2006 (veröffentllicht im Mitteilungsblatt Nr. 24/2006)

Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Langenzenn vom 05. Dezember 2014 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 22/2014)

Achte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Langenzenn vom 05. Dezember 2018 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 20/2018)

Langenzenn, den 5. Dezember 2018
STADT LANGENZENN
SG 21

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Langenzenn vom 10. April 2003. Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Langenzenn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

Satzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadtteile Langenzenn, Kirchfembach und Erlachskirchen der Stadt Langenzenn einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

  1. bebaute, bebaubare oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
  2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs 2a KAG, entsteht die -zusätzliche- Beitrags-
schuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten

- von mindestens 2.000 qm Fläche bei überwiegender Wohnnutzung
- von mindestens 10.000 qm Fläche bei gewerblicher Nutzung auf das 2,7-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch
- 2.000 qm bei überwiegender Wohnnutzung
- 10.000 qm bei gewerblicher Nutzung

festgesetzt (flexible Flächenbegrenzung).

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind (nur der tatsächlich ausgebaute Teil des Dachgeschosses). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche (fiktive Geschossfläche) anzusetzen. Eine Nachberechnung der fiktiven Geschossfläche erfolgt für unbebaute Grundstücke nicht, wenn bereits auf Grund einer früheren Satzung ein Beitragstatbestand erfüllt war.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnenden Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der Ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

(7) Ist bereits aufgrund einer früheren Satzung oder entsprechender Festlegung eine Beitragsschuld entstanden, ist

a) der Beitrag für die Grundstücksfläche abgegolten, es sei denn, durch nachfolgende Parzellierung entstehen neue wirtschaftliche Einheiten. Hier entsteht eine neue Beitragspflicht nach dieser Satzung. Gleiches gilt bei Grundstücksvergrößerungen, für die noch keine Beiträge geleistet wurden,

b) bei bebauten und unbebauten Grundstücken ein Beitrag für die Geschossfläche von 250 qm abgegolten, soweit nicht die Geschossfläche schon einmal Gegenstand einer Beitragserhebung war. Hat der Beitragspflichtige für eine weitere Einheit (z.B. Anbohrung 1 ½ ", 3. Wohnung etc.) einen Beitrag bzw. Anschlussgebühr entrichtet, erhöht sich die zu berücksichtigende Geschossfläche pro zusätzliche Einheit um je 70 qm. Bei bebauten Grundstücken ist aber mindestens von der tatsächlichen Bebauung auszugehen, die vor dem Eintritt der beitragsauslösenden Veränderung vorhanden war.

Im übrigen gilt Absatz 5 sinngemäß.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt     

  • a) pro qm Grundstücksfläche 0,51 Euro
  • b) pro qm Geschossfläche 3,32 Euro

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig

§ 7 a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (Hauptanschlüsse) entfällt, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9 a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

  • Q3 = bis 4,0 m³/h 80,00 €/Jahr
  • Q3 = bis 10,0 m³/h 192,00 €/Jahr
  • Q3 = bis 16,0 m³/h 320,00 €/Jahr
  • Q3 = über 16,0 m³/h 480,00 €/Jahr

§ 9 b Vorübergehende Wasseranschlüsse

Für Bauwasser wird eine Gebühr von 2,00 Euro wöchentlich berechnet. Für einen Standrohrzähler mit Schlüssel beträgt die Grundgebühr 8,00 Euro wöchentlich. Außerdem ist bei Aushändigung von Bauwasserzählern folgende Kaution zu hinterlegen:

Wasserzähler Q3=4 inkl. Systemtrenner mit GEKA-Anschluss 200,00 Euro
Wasserzähler Q3=10 inkl. Systemtrenner mit C-Anschluss 250,00 Euro
Standrohr für Unterflurhydranten 500,00 Euro

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 2,78 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers (Stand 01.01.2023).

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Zähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,03 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu, wobei bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst an nur einem Tag im Monat jeweils eine volle anteilige monatliche Jahresgrundgebühr erhoben wird.

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf eines Kalenderjahres, erfolgt die Abrechnung bereits zu diesem Zeitpunkt. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 30. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Elftel der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest".

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Nettoentgelten der Beiträge und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich, möglichst schriftlich, zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(Anmerkung: § 16 betraf das ursprüngliche Inkrafttreten der Satzung.)

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