(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten
- von mindestens 2.000 qm Fläche bei überwiegender Wohnnutzung
- von mindestens 10.000 qm Fläche bei gewerblicher Nutzung auf das 2,7-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch
- 2.000 qm bei überwiegender Wohnnutzung
- 10.000 qm bei gewerblicher Nutzung
festgesetzt (flexible Flächenbegrenzung).
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind (nur der tatsächlich ausgebaute Teil des Dachgeschosses). Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche (fiktive Geschossfläche) anzusetzen. Eine Nachberechnung der fiktiven Geschossfläche erfolgt für unbebaute Grundstücke nicht, wenn bereits auf Grund einer früheren Satzung ein Beitragstatbestand erfüllt war.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnenden Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der Ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
(7) Ist bereits aufgrund einer früheren Satzung oder entsprechender Festlegung eine Beitragsschuld entstanden, ist
a) der Beitrag für die Grundstücksfläche abgegolten, es sei denn, durch nachfolgende Parzellierung entstehen neue wirtschaftliche Einheiten. Hier entsteht eine neue Beitragspflicht nach dieser Satzung. Gleiches gilt bei Grundstücksvergrößerungen, für die noch keine Beiträge geleistet wurden,
b) bei bebauten und unbebauten Grundstücken ein Beitrag für die Geschossfläche von 250 qm abgegolten, soweit nicht die Geschossfläche schon einmal Gegenstand einer Beitragserhebung war. Hat der Beitragspflichtige für eine weitere Einheit (z.B. Anbohrung 1 ½ ", 3. Wohnung etc.) einen Beitrag bzw. Anschlussgebühr entrichtet, erhöht sich die zu berücksichtigende Geschossfläche pro zusätzliche Einheit um je 70 qm. Bei bebauten Grundstücken ist aber mindestens von der tatsächlichen Bebauung auszugehen, die vor dem Eintritt der beitragsauslösenden Veränderung vorhanden war.
Im übrigen gilt Absatz 5 sinngemäß.