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Allgemeine Bedingungen und Netzanschluss
Zum 8.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Kraft getreten. Soweit auf den nachfolgenden Seiten noch auf Regelungen der AVBeltV Bezug genommen wird, sind diese natürlich durch die Regelungen der NAV zu ersetzen. Hier können Sie sich folgende Dateien als PDF herunterladen:
§18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und 3. Satz 3 NAV:
§ 19 EnWG:
- StromNAV (PDF-Dokument, 85,00 KB, 29.01.2016)
- TAB Stadtwerke Langenzenn (PDF-Dokument, 108,57 KB, 29.01.2016)
- TAB 2007 (PDF-Dokument, 590,85 KB, 05.06.2014)
- Technische Mindestanforderungen an Messstellenbetreiber (PDF-Dokument, 26,07 KB, 05.06.2014)
- Richtlinie Notstromaggregate (PDF-Dokument, 684,43 KB, 05.06.2014)
- Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am NS-Netz (PDF-Dokument, 486,39 KB, 05.06.2014)
- Merkblatt zur Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am NS-Netz (PDF-Dokument, 330,52 KB, 05.06.2014)
- Richtlinie Transformatoren am MS-Netz (PDF-Dokument, 499,43 KB, 05.06.2014)
- Hochlast-Zeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2025 (PDF-Dokument, 47,98 KB, 02.10.2024)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV:
Geltung der Niederspannungsanschlussverordnung
Am 08.11.2006 ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ – Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBl. I 2006, S. 2477) in Kraft getreten.
Diese Verordnung hat unmittelbaren Einfluss auf die mit uns abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde.
Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV erfolgt mit Wirkung vom 05.05.2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar, eine Anpassung ist nicht erforderlich.