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    Hauptbereich

    Allgemeine Bedingungen und Netzanschluss

    Zum 8.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Kraft getreten. Soweit auf den nachfolgenden Seiten noch auf Regelungen der AVBeltV Bezug genommen wird, sind diese natürlich durch die Regelungen der NAV zu ersetzen. Hier können Sie sich folgende Dateien als PDF herunterladen:

    §18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und 3. Satz 3 NAV:

    § 29 Abs. 1 Satz 1 NAV:

    Geltung der Niederspannungsanschlussverordnung
    Am 08.11.2006 ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ – Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBl. I 2006, S. 2477) in Kraft getreten.

    Diese Verordnung hat unmittelbaren Einfluss auf die mit uns abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde.

    Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV erfolgt mit Wirkung vom 05.05.2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar, eine Anpassung ist nicht erforderlich.

    Kontaktdaten

    Kontakt

    • Stadtwerke Langenzenn
    • Friedrich-Ebert-Straße 7
    • 90579 Langenzenn

    Öffnungszeiten

    • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    • Dienstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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